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   LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22   

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https://dejure.org/2022,34205
LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22 (https://dejure.org/2022,34205)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22 (https://dejure.org/2022,34205)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22 (https://dejure.org/2022,34205)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 210 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 113 InsO, § 33 RVG, § 182 InsO, Anlage 2 zum RVG, § 208 Abs. 3 InsO, Anlage 1 zum RVG, § 33 Abs. 9 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines Antrags auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    Bewertung eines Antrags auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung eines Festsetzungsantrags bei Berufung des Insolvenzverwalters auf Masseunzulänglichkeit; Realisierbare Quote als Gegenstandswert für Feststellung einer Masseverbindlichkeit; Angemessener Abschlag bei realisierbarer Quote für Gegenstandswert bei Feststellung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 319
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21

    Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2022 (6 AZR 441/21) dem durch den Beklagten praktizierten Prinzip der Bildung von Zwischenrängen eine Absage erteilt.

    Damit bedarf es weder einer Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit, noch kann einer etwaig doch erfolgten und veröffentlichten "Anzeige" Wirkung erga omnes zukommen (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 51).

    Hier kann es angesichts der wirtschaftlichen Situation nach Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit - so das BAG in seiner Entscheidung vom 25. August 2022 (6 AZR 441/21) - nur noch um eine geordnete Abwicklung gehen.

    Für komplexe Verfahren wie das vorliegende hat das Bundesarbeitsgericht dem Beklagten insoweit allerdings zugestanden, dass allein die Abwicklung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und diese auch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten erforderlich machen könne, etwa für die Verteidigung in Kündigungsschutzverfahren oder für die Heranziehung von Dritten zur Erfüllung steuerrechtlicher oder anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 53).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 17 Ta 6013/17

    Vergleichsmehrwert - Zeugnisregelung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).

    Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).

  • BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.(Rn.13).

    1) Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 26 Ta 6012/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich) - keine

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    In diesem Fall orientiert sich der Gegenstandswert an der realisierbaren Quote (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 22).(Rn.13).

    In diesem Fall orientiert sich der Gegenstandswert an der realisierbaren Quote (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 22).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Das kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, Rn. 30).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99

    Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Der Bezirksrevisor vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ua BGH 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99; 25. September 2013 - VII ZR 340/12) demgegenüber die Ansicht, dass in den Fällen, in denen eine Quote nicht zu erwarten sei, der Wert der geringsten Gebührenstufe der Anlage 2 zum RVG festzusetzen sei.
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZR 340/12

    Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Nichterwarten einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Der Bezirksrevisor vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ua BGH 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99; 25. September 2013 - VII ZR 340/12) demgegenüber die Ansicht, dass in den Fällen, in denen eine Quote nicht zu erwarten sei, der Wert der geringsten Gebührenstufe der Anlage 2 zum RVG festzusetzen sei.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 5 Ta 113/14

    Streitwert - keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22
    Die Beklagtenvertreter berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11. August 2014 (5 Ta 113/14).
  • OLG Bremen, 20.11.2023 - 2 W 48/23

    Kein Vergleichsmehrwert, wenn ein Prozessvergleich auch bislang nicht streitige

    Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden (LArbG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 26 Ta 6059/23

    Entsprechende Anwendung des § 308 Abs 1 ZPO im Verfahren nach § 33 RVG -

    Selbst Neumasseverbindlichkeiten werden danach kaum noch mit einer bedeutenden Quote befriedigt werden können, da das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung das durch den Beklagten praktizierte Vorgehen im Zusammenhang mit der Bildung zusätzlicher im Gesetz nicht vorgesehener Ränge nicht akzeptiert hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 51; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22, Rn. 17).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 26 Ta 6213/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

    Selbst Neumasseverbindlichkeiten werden danach kaum noch mit einer bedeutenden Quote befriedigt werden können, da das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung das durch den Beklagten praktizierte Vorgehen im Zusammenhang mit der Bildung zusätzlicher im Gesetz nicht vorgesehener Ränge nicht akzeptiert hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 51; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22, Rn. 17).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 26 Ta 6221/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

    Selbst Neumasseverbindlichkeiten werden danach kaum noch mit einer bedeutenden Quote befriedigt werden können, da das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung das durch den Beklagten praktizierte Vorgehen im Zusammenhang mit der Bildung zusätzlicher im Gesetz nicht vorgesehener Ränge nicht akzeptiert hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 51; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22, Rn. 17).
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